Mit Erlass der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002 hat der
europäische Gesetzgeber verbindliche Regelungen und Maßnahmen zur
Verbesserung der Lebensmittelsicherheit beschlossen. Diese sind vom
01.01.2005 an in Kraft. Bis dahin haben die Hersteller Zeit geeignete
Maßnahmen und Nachweismöglichkeiten in ihre Betriebe einzuführen.
Die Europäische Kommission sah sich zum Handeln veranlasst, nachdem
verschiedene Lebensmittelskandale („Dioxin, „BSE, „Nitrofuran etc.) das
Verbrauchervertrauen nachhaltig erschüttert haben. Es soll ein
Schnellwarnsystem gegen Risiken von Lebensmitteln eingerichtet werden,
das im Problemfall einen schnellen Rückruf der Waren ermöglicht.
Mit dem Gebot der Rückverfolgbarkeit nach VO 178/2002 wird der
Lebensmittelproduktion mit Wirkung ab dem 01.01.2005 auferlegt, eine
Rückverfolgbarkeit auf allen Stufen der Produktion sicher zu stellen. Dabei
soll die Verfolgbarkeit auf allen Stufen (Wareneingang, Produktion,
Warenverbleib) sichergestellt sein.
Für die Hersteller von Fleischwaren bedeutet das:
- Bildung einer Charge (zusammenhängende Nummer) beim Wareneingang
- Zuordnung von Zusatzstoffen und Produktionsmitteln zur
Chargennummer
- Kennzeichnung der Produkte mit der Chargennummer
- Speicherung der Chargenummern mit allen relevanten Daten
- Einrichtung eines Auswertungssystems zur schnellen Ermittlung der
Risikogruppe z.B. um einen Rückruf der Waren einzuleiten.
Dabei muss jeder Vorgang im Rückgriffsverfahren zum Lieferanten und zum
Kunden nachvollziehbar sein.
Unsere Lösung flagranto® hat diese Chargenrückverfolgbarkeit
integriert.
Stellen Sie rechtzeitig auf diese Lösung um, damit Sie später keine
Schwierigkeiten bekommen.
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Hier geht es Speziell um die Fragen des woher wohin. Die
Anforderung ist wie folgt zu lösen:
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